LAG Köln - Beschluss vom 24.02.2017
9 TaBV 11/17
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 16.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 19 BV 499/16

Überprüfung der gerichtlichen Bestellung der Vorsitzenden einer Einigungsstelle

LAG Köln, Beschluss vom 24.02.2017 - Aktenzeichen 9 TaBV 11/17

DRsp Nr. 2017/3818

Überprüfung der gerichtlichen Bestellung der Vorsitzenden einer Einigungsstelle

Die vom Arbeitsgericht getroffene Entscheidung über die Person der Vorsitzenden einer Einigungsstelle kann schon deswegen nicht mit Erfolg in der Sache beanstandet werden, wenn die Arbeitgeber dem vorangegangenen Vorschlag des Arbeitsgerichts zugestimmt hatten und der Betriebsrat gegen den Vorschlag keine Einwendungen erhoben hatte. Aufgrund dieses Umstands war es nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Arbeitsgericht vom Vorschlag der Arbeitgeberseite abgewichen ist und eine Vorsitzende bestellt hat, gegenüber der von keiner Seite Vorbehalte geäußert worden waren.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberinnen wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 16.01.2018- 19 BV 499/16 - dahingehend ergänzt, dass die Einsetzung der Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand "Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit / Einführung von Gleitzeit" auf Arbeitnehmer der Mitarbeitergruppe "Personal/HR" erstreckt wird.

II.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren noch über den Vorsitzenden und die Erweiterung des Regelungsgegenstandes der von dem Arbeitsgericht eingesetzten Einigungsstelle.

1. 2. 1. 2.