BAG - Beschluß vom 15.02.2005
9 AZN 892/04
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 2 § 72a Abs. 3 § 67 ; ZPO § 531 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 199
BAGE 113, 315
BAGE 165, 315
BAGReport 2005, 192
BB 2005, 1456
DB 2005, 1120
MDR 2005, 825
MDR 2005, 876
NJW 2005, 1452
NZA 2005, 484
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 17.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 112/03
ArbG Hamburg, vom 14.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 122/03

Überprüfung der auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde auch als Grundsatzbeschwerde

BAG, Beschluß vom 15.02.2005 - Aktenzeichen 9 AZN 892/04

DRsp Nr. 2005/4472

Überprüfung der auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde auch als Grundsatzbeschwerde

»Eine ihrer Bezeichnung nach auf Divergenz gestützte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch unter dem Gesichtspunkt grundsätzlicher Bedeutung zu überprüfen, soweit in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen einer Grundsatzbeschwerde dargelegt sind.«

Orientierungssätze:1. Das Bundesarbeitsgericht ist bei Überprüfung einer Nichtzulassungsentscheidung an die in der Beschwerde dargelegten Gründe gebunden. Es kommt nicht darauf an, welche Rechtsansicht der Beschwerdeführer über das Vorliegen von Zulassungsgründen hat, sondern darauf, was er in der Beschwerdebegründung darlegt. Bezeichnet der Beschwerdeführer seine Beschwerde als "Divergenzbeschwerde", so wird das Beschwerdegericht an einer Überprüfung der Nichtzulassungsentscheidung unter dem Gesichtspunkt der Grundsatzbeschwerde nicht gehindert, soweit auch die Voraussetzungen einer Grundsatzbeschwerde dargelegt sind.2. § 67 ArbGG, der die Zulassung neuen Vorbringens in der Berufungsinstanz regelt, hat einen anderen Inhalt, als die dieselbe Frage für den allgemeinen Zivilprozess regelnde Bestimmung des § 531 Abs. 2 ZPO. § 67 ArbGG geht deshalb § 531 Abs. 2 ZPO als Spezialregelung vor.

Normenkette:

ArbGG § 72 Abs. 2 § 72a Abs. 3 § 67 ; ZPO § 531 Abs. 2 ;

Gründe: