Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.03.2013 - Az.:
Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs.2 ArbGG abgesehen, da gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
Die zulässige und fristgerechte Berufung war zurückzuweisen, da es sowohl am Verfügungsgrund als auch insbesondere am Verfügungsanspruch fehlt.
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