BAG - Urteil vom 14.05.1997
7 AZR 159/96
Normen:
Tarifvereinbarung zur Beschäftigungssicherung für die Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz (vom 11. März 1994);
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 611 BGB Übernahme ins Arbeitsverhältnis
BAGE 85, 367
BB 1997, 2280
DB 1997, 1137
DB 1998, 1669
DRsp VI(624)42b-c
NZA 1998, 50
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 30.05.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 60/95
LAG Rheinland-Pfalz, vom 12.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 996/95

Übernahme von Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis

BAG, Urteil vom 14.05.1997 - Aktenzeichen 7 AZR 159/96

DRsp Nr. 1997/9054

Übernahme von Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis

»1. Der ausbildende Arbeitgeber in der rheinland-pfälzischen Metall- und Elektroindustrie ist nach der Nummer 3 der Tarifvereinbarung zur Beschäftigungssicherung vom 11. März 1994 lediglich verpflichtet, dem Auszubildenden nach erfolgreich bestandener Abschlußprüfung die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis anzubieten, sofern kein tariflicher Ausnahmetatbestand gegeben ist. 2. Die Tarifbestimmungen sehen nicht die Begründung eines Arbeitsverhältnisses ohne entsprechenden Vertrag vor.«

Normenkette:

Tarifvereinbarung zur Beschäftigungssicherung für die Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz (vom 11. März 1994);

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen im Anschluß an das Berufsausbildungsverhältnis des Klägers ein Arbeitsverhältnis begründet worden ist.

Der Kläger wurde von der Beklagten in der Zeit vom 1. August 1991 bis 31. Januar 1995 zum Industriemechaniker in Maschinen- und Systemtechnik ausgebildet. Auf das Ausbildungsverhältnis der Parteien fand die Tarifvereinbarung zur Beschäftigungssicherung für die Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz vom 11. März 1994 kraft beiderseitiger Tarifbindung Anwendung. In deren Nummer 3 ist folgendes bestimmt:

"3. Übernahme von Auszubildenden

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