Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen im Anschluß an das Berufsausbildungsverhältnis des Klägers ein Arbeitsverhältnis begründet worden ist.
Der Kläger wurde von der Beklagten in der Zeit vom 1. August 1991 bis 31. Januar 1995 zum Industriemechaniker in Maschinen- und Systemtechnik ausgebildet. Auf das Ausbildungsverhältnis der Parteien fand die Tarifvereinbarung zur Beschäftigungssicherung für die Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz vom 11. März 1994 kraft beiderseitiger Tarifbindung Anwendung. In deren Nummer 3 ist folgendes bestimmt:
"3. Übernahme von Auszubildenden
3.1
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