LAG Hamm - Urteil vom 21.02.2003
10 Sa 674/02
Normen:
BGB § 611 Übernahme ins Arbeitsverhältnis ; TV zur Beschäftigungsbrücke in der Metall- u. Elektroindustrie NRW v. 28.03.2000 § 8 ;
Fundstellen:
LAGReport 2003, 247
NZA-RR 2003, 547
Vorinstanzen:
ArbG Arnsberg, vom 05.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1522/01

Übernahme vom Ausbildungsverhältnis ins Arbeitsverhältnis, tariflicher Übernahmeanspruch, akute Beschäftigungsprobleme

LAG Hamm, Urteil vom 21.02.2003 - Aktenzeichen 10 Sa 674/02

DRsp Nr. 2003/9488

Übernahme vom Ausbildungsverhältnis ins Arbeitsverhältnis, tariflicher Übernahmeanspruch, akute Beschäftigungsprobleme

»Akute Beschäftigungsprobleme im Sinne des § 8 Abs. 2 des Tarifvertrages zur Beschäftigungsbrücke in der Metall- und Elektroindustrie NRW vom 28.03.2000, die den Arbeitgeber berechtigen, von der Verpflichtung zur Übernahme eines Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis abzuweichen, liegen dann vor, wenn zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung im Betrieb Entlassungen erforderlich sind oder zumundest drohen.«

Normenkette:

BGB § 611 Übernahme ins Arbeitsverhältnis ; TV zur Beschäftigungsbrücke in der Metall- u. Elektroindustrie NRW v. 28.03.2000 § 8 ;

Tatbestand:

In der Berufungsinstanz machte der Kläger noch Schadensersatzansprüche in Höhe des bei der Beklagten entgangenen Verdienstes geltend.

Der am 13.07.1981 geborene Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.09.1998 als Auszubildender für den Beruf eines Konstruktionsmechanikers beschäftigt. Nach dem Berufsausbildungsvertrag war eine Beendigung des Ausbildungsverhältnisses zum 28.02.2002 vorgesehen.