In der Berufungsinstanz machte der Kläger noch Schadensersatzansprüche in Höhe des bei der Beklagten entgangenen Verdienstes geltend.
Der am 13.07.1981 geborene Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.09.1998 als Auszubildender für den Beruf eines Konstruktionsmechanikers beschäftigt. Nach dem Berufsausbildungsvertrag war eine Beendigung des Ausbildungsverhältnisses zum 28.02.2002 vorgesehen.
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