TV zur Beschäftigungssicherung in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen vom 15.03.1994 § 3 Ziffer 1; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Münster - 4 Ca 895/95 - 26.01.96,
Übernahme einer Ausgebildeten als Teilzeitbeschäftigte nach dem TV zur Beschäftigungssicherung
LAG Hamm, Urteil vom 20.12.1996 - Aktenzeichen 5 Sa 672/96
DRsp Nr. 2001/5779
Übernahme einer Ausgebildeten als Teilzeitbeschäftigte nach dem TV zur Beschäftigungssicherung
1. Das Arbeitsverhältnis, in welches ein Ausgebildeter nach § 3 Ziffer 1 des Tarifvertrages zur Beschäftigungssicherung in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen vom 15.03.1994 "im Grundsatz" zu übernehmen ist, muss als Vollzeit-Arbeitsverhältnis ausgestaltet werden.2. Soll ein Teilzeit-Arbeitsverhältnis begründet werden, so erscheint dies nach dem Tarifwortlaut zwar möglich, bedarf dies aber in jedem Falle der Zustimmung des Betriebsrats.3. Unentschieden bleibt, ob selbst mit Zustimmung des Betriebsrats auch ein nicht sozialversicherungspflichtiges Teilzeit-Arbeitsverhältnis der tariflichen Übernahmeverpflichtung genügt.
Normenkette:
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