LAG Köln - Beschluss vom 21.02.2013
6 TaBV 43/12
Normen:
§§ 37 Abs. 6, 40 Abs. 1 BetrVG;
Fundstellen:
AuR 2013, 416
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 15.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 152/11

Übernahme der Übernachtungskosten eines Betriebsratsmitglieds anlässlich einer Schulung

LAG Köln, Beschluss vom 21.02.2013 - Aktenzeichen 6 TaBV 43/12

DRsp Nr. 2013/8216

Übernahme der Übernachtungskosten eines Betriebsratsmitglieds anlässlich einer Schulung

Für die Übernahme der Übernachtungskosten eines Betriebsratsmitglieds anlässlich einer Schulungsteilnahme nach § 37 Abs. 6 BetrVG kann es unter dem Gesichtspunkt der überholenden Kausalität auf die konkreten Umstände zum Zeitpunkt der Schulung ankommen: Ist die Übernachtung bei objektiver Betrachtung wegen extrem winterlicher Verhältnisse erforderlich, so sind die Kosten nach § 40 Abs. 1 BetrVG zu übernehmen, unabhängig davon, wann die Hotelbuchung vorgenommen wurde.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 15.02.2012 - 7 BV 152/11 -

abgeändert:

1

Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, das Betriebsratsmitglied D V von der Inanspruchnahme durch die Firma W , I f B , aus deren Rechnung vom 10.12.2010 - RG-Nr.: 1052913 - in Höhe von 314,16 € freizustellen.

2

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

§§ 37 Abs. 6, 40 Abs. 1 BetrVG;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Erstattungsfähigkeit von Übernachtungskosten, die anlässlich der Schulungsteilnahme eines Betriebsratsmitglieds in der Zeit vom 07. bis zum 10.12.2010 in Höhe von 314,16 € angefallen sind.

Der Betriebsrat hat beantragt,