Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 11. Mai 2022 -
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Antragsgegner.
Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen eine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses.
I. Der erblindete Antragsteller (GdB 100) begehrt die Übernahme der Kosten einer Arbeitsassistenz.
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