OVG Sachsen - Beschluss vom 08.08.2022
3 B 178/22
Normen:
SGB IX § 185 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Leipzig, vom 11.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 213/22

Übernahme der Kosten einer Arbeitsassistenz für einen schwerbehinderten Menschen

OVG Sachsen, Beschluss vom 08.08.2022 - Aktenzeichen 3 B 178/22

DRsp Nr. 2024/7942

Übernahme der Kosten einer Arbeitsassistenz für einen schwerbehinderten Menschen

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 11. Mai 2022 - 5 L 213/22 - wird geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für sechs Monate vorläufig die Kosten einer Arbeitsassistenz i. H. v. 2.285 € pro Monat zu gewähren.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Antragsgegner.

Normenkette:

SGB IX § 185 Abs. 5 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen eine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses.

I. Der erblindete Antragsteller (GdB 100) begehrt die Übernahme der Kosten einer Arbeitsassistenz.