VGH Bayern - Urteil vom 20.04.2023
7 BV 20.1905
Normen:
BaySchFG Art. 2 Abs. 1 S. 1; BaySchFG Art. 3 Abs. 1 S. 1; BaySchFG Art. 2; SGB IX § 164 Abs. 4 S. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 03.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen RN 1 K 19.377

Übernahme der Aufwendungen für bauliche Maßnahmen als Personalaufwand durch den Träger (hier: Einbau von automatisierten Türen in ein staatliches Gymnasium); Individuelle behindertengerechte Einrichtung einer Arbeitsstätte für eine Lehrkraft

VGH Bayern, Urteil vom 20.04.2023 - Aktenzeichen 7 BV 20.1905

DRsp Nr. 2023/8727

Übernahme der Aufwendungen für bauliche Maßnahmen als Personalaufwand durch den Träger (hier: Einbau von automatisierten Türen in ein staatliches Gymnasium); Individuelle behindertengerechte Einrichtung einer Arbeitsstätte für eine Lehrkraft

Aufwendungen für bauliche Maßnahmen, die für die individuelle behindertengerechte Einrichtung einer Arbeitsstätte des in Art. 2 BaySchFG genannten Personenkreises entstehen, sind Personalaufwand im Sinne dieser Vorschrift und vom Träger des Personalaufwands zu übernehmen.

Tenor

I.

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

II.

Auf die Anschlussberufung des Klägers hin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 3. Juni 2020 abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 3.899,82 Euro, insgesamt einen Betrag in Höhe von 27.593,82 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

III.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BaySchFG Art. 2 Abs. 1 S. 1;