Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 02.08.2012 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung.
Die Klägerin ist seit April 2002 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen des TVöD Anwendung. Die Beschäftigung der Klägerin erfolgte zunächst mehrfach befristet, seit dem 01.01.2010 ist sie auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 02.09.2009 auf unbestimmte Zeit angestellt.
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