LAG Hamm - Urteil vom 09.02.2022
3 Sa 875/21
Normen:
TVÜ-VKA § 17 Abs. 7; TVÜ-VKA § 29; TVÜ-VKA § 29a; TVÜ-VKA § 29b; TVÜ-VKA § 29c; TVöD VKA (EntgO) Anl. 1 Teil A Abschn. I Nr. 3 EG 9-9c; BAT § 22; BAT § 23;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 24.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1882/19

Überleitungsregelung in § 29c TVöD-VKA für die neuen Entgeltgruppen 9a, 9b und 9cDas Tarifmerkmal besonders verantwortungsvoll i.S.d. EntgO zum TVöD-VKA

LAG Hamm, Urteil vom 09.02.2022 - Aktenzeichen 3 Sa 875/21

DRsp Nr. 2022/7134

Überleitungsregelung in § 29c TVöD -VKA für die neuen Entgeltgruppen 9a, 9b und 9c Das Tarifmerkmal "besonders verantwortungsvoll" i.S.d. EntgO zum TVöD -VKA

1. § 29c TVÜ-VKA enthält gesonderte Überleitungsregelungen für die neuen Entgeltgruppen 9a, 9b und 9c. So werden z.B. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9, für die keine besonderen Stufenregelungen gelten, stufengleich und unter Mitnahme der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die EG 9b der EntgO zum TVöD -VKA übergeleitet. 2. Ausgehend von einer "Normalverantwortung" muss beim Tarifmerkmal "besonders verantwortungsvoll" eine gesteigerte Verantwortung bezüglich der konkreten Tragweite und der Folgen der jeweils getroffenen Entscheidung gegeben sein. In einer Gesamtschau muss die Verantwortung im Vergleich zu anderen Beschäftigten derselben Ausgangseingruppierung in gewichtiger Weise gesteigert sein.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 24.06.2021, 2 Ca 1882/19 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVÜ-VKA § 17 Abs. 7; TVÜ-VKA § 29; TVÜ-VKA § 29a; TVÜ-VKA § 29b; TVÜ-VKA § 29c; TVöD VKA (EntgO) Anl. 1 Teil A Abschn. I Nr. 3 EG 9-9c; BAT § 22; BAT § 23;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.