BAG - Urteil vom 23.02.2022
4 AZR 354/21
Normen:
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (TVöD/VKA) § 12; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (TVöD/VKA) § 37 Abs. 1; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (TVöD/VKA) Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) Teil B Abschnitt XXIII Entgeltgruppe 5, Entgeltgruppe 7; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) § 29b Abs. 1;
Fundstellen:
AP TV_D _ 12 Nr. 12
BAGE 177, 129
NZA 2022, 1551
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 13.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 7/20
ArbG Neuruppin, vom 13.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 493/19

Überleitungsprinzip der Eingruppierungen nach §§ 29 und 29a TVÜ-VKAHöhergruppierungsantrag nach § 29b TVÜ-VKAArbeitsergebnis als Vorgabe für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs bei der Funktion SchulhausmeisterÜberwachung und Steuerung einer Anlage der Gebäudetechnik als tarifliche Tätigkeit einer Entgeltgruppe i.S.d. der EntgeltO (VKA)Konfiguration von Systemeinstellungen mittels Systemsoftware als Tarifanforderung

BAG, Urteil vom 23.02.2022 - Aktenzeichen 4 AZR 354/21

DRsp Nr. 2022/8391

Überleitungsprinzip der Eingruppierungen nach §§ 29 und 29a TVÜ-VKA Höhergruppierungsantrag nach § 29b TVÜ-VKA Arbeitsergebnis als Vorgabe für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs bei der Funktion "Schulhausmeister" Überwachung und Steuerung einer Anlage der Gebäudetechnik als tarifliche Tätigkeit einer Entgeltgruppe i.S.d. der EntgeltO (VKA) Konfiguration von Systemeinstellungen mittels Systemsoftware als Tarifanforderung

Ein Schulhausmeister konfiguriert eine Anlage der Gebäudeleittechnik iSd. Entgeltgruppe 7 Teil B Abschnitt XXIII der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA, wenn er Systemeinstellungen der zu betreuenden Anlage im Rahmen der durch den Hersteller eingeräumten Steuerungsmöglichkeiten unter Anwendung der Systemsoftware abweichend von der Grund- oder Werkseinstellung bedarfsgerecht anpasst. Ein Eingriff in die vom Hersteller vorgenommene Programmierung wird für die Erfüllung der tariflichen Anforderung nicht vorausgesetzt. Orientierungssätze: