BAG - Beschluss vom 19.10.2016
4 ABR 27/15
Normen:
BetrVG § 99; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) § 3; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) § 4 Abs. 1; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) § 8 Abs. 4; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) Anlage 4 (Kr-Anwendungstabelle);
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 153
EzA-SD 2017, 14
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 28.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 TaBV 5/14
ArbG Karlsruhe, vom 22.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 3/14

Überleitung in neue tarifliche Entgeltordnung als mitbestimmungspflichtige UmgruppierungEingruppierungsmethodik beim Übergang vom BAT zum TVöD bei originären und bei Aufstiegs-Eingruppierungen

BAG, Beschluss vom 19.10.2016 - Aktenzeichen 4 ABR 27/15

DRsp Nr. 2017/3667

Überleitung in neue tarifliche Entgeltordnung als mitbestimmungspflichtige Umgruppierung Eingruppierungsmethodik beim Übergang vom BAT zum TVöD bei originären und bei Aufstiegs-Eingruppierungen

Orientierungssätze: 1. Bei der Überleitung in die neue Entgeltordnung des TVöD/VKA nach den Vorschriften der §§ 3 bis 7 TVÜ-VKA handelt es sich um eine mitbestimmungspflichtige Umgruppierung iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. 2. Arbeitnehmer, die im Überleitungszeitpunkt nur aufgrund eines Aufstiegs eine Vergütung nach KR-Vergütungsgruppe VI BAT erhielten, waren in die KR-Entgeltgruppe 8a TVöD/VKA überzuleiten. Die KR-Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA war nur für Arbeitnehmer vorgesehen, die originär in die KR-Vergütungsgruppe VI BAT eingruppiert waren, ohne dass ein Aufstieg in die KR-Vergütungsgruppe VII BAT möglich war.

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 28. Januar 2015 - 19 TaBV 5/14 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 99; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) § 3; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) § 4 Abs. 1;