LAG Köln - Urteil vom 06.02.2009
8 Sa 1016/08
Normen:
TVÜ-Bund § 2; AGG § 7 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 12.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3312/07

Überleitung des Arbeitsverhältnisses bei altersdiskriminierender Eingruppierung nach früherem Recht

LAG Köln, Urteil vom 06.02.2009 - Aktenzeichen 8 Sa 1016/08

DRsp Nr. 2009/10350

Überleitung des Arbeitsverhältnisses bei altersdiskriminierender Eingruppierung nach früherem Recht

1. Erhält die Arbeitnehmerin die Vergütung, die ihr unter Berücksichtigung der nach Maßgabe tarifvertraglicher Bestimmungen erfolgten Überleitung in ein neues tarifliches Regelwerk zusteht, kann sie nach der hiernach vorgenommenen Überleitung und Eingruppierung gestützt auf eine Altersdiskriminierung, die sich aus den Regeln des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) in der Zuweisung von Lebensaltersstufen ableitete, keine Vergütung verlangen, die über die nach Überleitung in das neue tarifliche Regelwerk geschuldete Vergütung hinausgeht. 2. Der TVöD hat die zuvor geltenden Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) insgesamt ersetzt (§ 2 TVÜ-Bund); die Entgeltgruppenregelungen des TVöD enthalten keine altersdiskriminierenden Regelungen zur Eingruppierung und Entlohnung. 3. § 7 Abs. 2 AGG wirkt sich auf dieses neue Tarifrecht einschließlich der durch den TVÜ-Bund vorgesehenen Überleitung in Entgeltgruppen nicht aus.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn - 3 Ca 3312/07 - vom 12.06.2008 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVÜ-Bund § 2; AGG § 7 Abs. 2;

Tatbestand: