LAG Düsseldorf - Urteil vom 30.06.2009
8 Sa 1711/08
Normen:
TV Ärzte-KF § 3 Abs. 1; TV Ärzte-KF § 4 Abs. 1; TV Ärzte-KF § 11; TV Ärzte-KF § 15 Abs. 2:; TV Ärzte-KF § 15 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 16.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1934/08

Überleitung der Vergütungsgruppen von Ärztinnen und Ärzten an kirchlichen Krankenhäusern

LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.06.2009 - Aktenzeichen 8 Sa 1711/08

DRsp Nr. 2009/18994

Überleitung der Vergütungsgruppen von Ärztinnen und Ärzten an kirchlichen Krankenhäusern

§ 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 TVÜ-Ärzte-KF stellt nach Ib BAT-KF bezahlte Stations-/Assistenzärzte finanziell dauerhaft mit Fachärzten gleich, die nicht nach § 3 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-Ärzte-KF der Entgeltgruppe Ä3 zuzurechnen sind oder zum Oberarzt befördert werden.

Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 16.10.2008 - Az. 1 Ca 1934/08 v - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV Ärzte-KF § 3 Abs. 1; TV Ärzte-KF § 4 Abs. 1; TV Ärzte-KF § 11; TV Ärzte-KF § 15 Abs. 2:; TV Ärzte-KF § 15 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin.

Die 52 Jahre alte, ledige und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Klägerin trat am 01.03.1991 als Ärztin im Praktikum in den Dienst des Krankenhauses M.. Das Krankenhaus wird vom Beklagten getragen, der Mitglied im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland ist. Nach der Ausbildung wurde die Klägerin zum 01.11.1992 als Assistenzärztin im Krankenhaus M. weiterbeschäftigt. Im schriftlichen Dienstvertrag der Parteien vom selben Tage, wegen dessen weiterer Einzelheiten auf Blatt 7 f. d.A. Bezug genommen wird, heißt es unter anderem:

...

§ 2