Die Parteien streiten darüber, ob und zu welchen Bedingungen zwischen dem Kläger als Flugkapitän und der Beklagten ein Arbeitsverhältnis vertraglich oder kraft Gesetzes infolge unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung zustande gekommen ist.
Die Beklagte, ein Tochterunternehmen der Deutschen Lufthansa AG (DLH) mit Sitz in K, befaßt sich mit der Beförderung von Luftfracht. Zu diesem Zweck setzte sie u.a. fünf Frachtflugzeuge des Typs DC-8-73 F ein, die ihr zusammen mit je drei Flugbesatzungen (insgesamt etwa 70 Personen) die Firma C Airlines aufgrund eines sogenannten Unterleasing-Vertrags vom 3. August 1988 zur Verfügung gestellt hatte. In dem Vertrag heißt es u.a.:
"1. Überlassung
1.1 Der Unterleasing-Geber hat die Luftfahrzeuge von der D-AG, im folgenden DL genannt - geleast. Der Unterleasing-Geber verleast hiermit die Luftfahrzeuge gemäß Anlage 1, incl. Besatzungen gemäß noch zu treffender Regelung in Annex B, jedoch ohne Flugbetriebsstoffe. Die Leasing-Laufzeit beginnt zum Zeitpunkt der Übergabe der Luftfahrzeuge ... .
2. Leasing-Laufzeit, Leasingrate
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