BAG - Urteil vom 17.02.1993
7 AZR 167/92
Normen:
AÜG Art. 1 § 10 Abs. 1, § 9 Nr. 1, § 1 Abs. 1; EGBGB Art. 30;
Fundstellen:
AP Nr. 9 zu § 10 AÜG
BAGE 72, 255
BB 1993, 2024 (Ls)
BB 1993, 2024
DB 1993, 2287
DRsp VI(602)110a
EzA § 10 AÜG Nr. 6
MDR 1994, 284
NZA 1993, 1125
SAE 1994, 299
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, ArbG Darmstadt, vom 17.01.1992vom 24.04.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1006/91 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 10/91

Überlassung von Flugzeugen mit Bedienungspersonal

BAG, Urteil vom 17.02.1993 - Aktenzeichen 7 AZR 167/92

DRsp Nr. 1993/3354

Überlassung von Flugzeugen mit Bedienungspersonal

»Die Gebrauchsüberlassung von Flugzeugen einschließlich fliegenden Personals stellt keine gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung dar.«

Normenkette:

AÜG Art. 1 § 10 Abs. 1, § 9 Nr. 1, § 1 Abs. 1; EGBGB Art. 30;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob und zu welchen Bedingungen zwischen dem Kläger als Flugkapitän und der Beklagten ein Arbeitsverhältnis vertraglich oder kraft Gesetzes infolge unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung zustande gekommen ist.

Die Beklagte, ein Tochterunternehmen der Deutschen Lufthansa AG (DLH) mit Sitz in K, befaßt sich mit der Beförderung von Luftfracht. Zu diesem Zweck setzte sie u.a. fünf Frachtflugzeuge des Typs DC-8-73 F ein, die ihr zusammen mit je drei Flugbesatzungen (insgesamt etwa 70 Personen) die Firma C Airlines aufgrund eines sogenannten Unterleasing-Vertrags vom 3. August 1988 zur Verfügung gestellt hatte. In dem Vertrag heißt es u.a.:

"1. Überlassung

1.1 Der Unterleasing-Geber hat die Luftfahrzeuge von der D-AG, im folgenden DL genannt - geleast. Der Unterleasing-Geber verleast hiermit die Luftfahrzeuge gemäß Anlage 1, incl. Besatzungen gemäß noch zu treffender Regelung in Annex B, jedoch ohne Flugbetriebsstoffe. Die Leasing-Laufzeit beginnt zum Zeitpunkt der Übergabe der Luftfahrzeuge ... .

2. Leasing-Laufzeit, Leasingrate