Überlassung von Ferienhäusern im Ausland an Arbeitnehmer
BFH, Urteil vom 09.04.1997 - Aktenzeichen I R 20/96
DRsp Nr. 1997/5026
Überlassung von Ferienhäusern im Ausland an Arbeitnehmer
»Stellt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zu Erholungszwecken unentgeltlich angemietete Ferienhäuser zur Verfügung, so stellt dies Lohn für die erbrachte nichtselbständige Arbeit dar. Der Arbeitgeber kann die ihm hierfür entstehenden tatsächlichen Aufwendungen bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens auch dann als Betriebsausgaben abziehen, wenn die Ferienhäuser im Ausland (hier: Österreich und Italien) belegen sind. Auf die von den Arbeitnehmern nach § 8 Abs. 2EStG i.V.m. der Sachbezugsverordnung zu versteuernden Werte kommt es nicht an.«