BAG - Beschluß vom 20.04.2005
7 ABR 14/04
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 370
AuR 2005, 385
BAGE 114, 219
BAGReport 2005, 376
BB 2006, 2588
DB 2005, 2754
MDR 2005, 1418
NZA 2005, 1010
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 08.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 TaBV 33/03
ArbG Mönchengladbach, vom 30.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 2/03

Überlassung von Büropersonal für Betriebsratsarbeit auch bei Ausstattung mit Personalcomputern

BAG, Beschluß vom 20.04.2005 - Aktenzeichen 7 ABR 14/04

DRsp Nr. 2005/12498

Überlassung von Büropersonal für Betriebsratsarbeit auch bei Ausstattung mit Personalcomputern

»1. Der Arbeitgeber ist nach § 40 Abs. 2 BetrVG auch dann verpflichtet, dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Büropersonal zur Verfügung zu stellen, wenn er das Betriebsratsbüro mit Personalcomputern ausgestattet hat. 2. Die Entscheidung, ob und ggf. welche im Zusammenhang mit der Betriebsratsarbeit anfallenden Bürotätigkeiten einer Bürokraft übertragen werden, obliegt dem Betriebsrat. Dabei hat er nicht nur die Interessen der Belegschaft an einer ordnungsgemäßen Ausübung des Betriebsratsamts, sondern auch berechtigte Belange des Arbeitgebers, auch insoweit sie auf die Begrenzung seiner Kostentragungspflicht gerichtet sind, zu berücksichtigen.«

Orientierungssätze: 1. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat nach § 40 Abs. 2 BetrVG ua. Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal in erforderlichem Umfang für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung zur Verfügung zu stellen. Diese Ansprüche bestehen kumulativ, nicht alternativ. Dem Anspruch des Betriebsrats auf Überlassung von Büropersonal steht daher die Ausstattung des Betriebsratsbüros mit Personalcomputern nicht entgegen.