Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck geändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Beklagte gegenüber der Klägerin zum Ersatz sämtlicher weiterer Schäden aus dem Schadensereignis vom 01.12.2013 zu Lasten der Versicherten der Klägerin, Frau ..., geboren am ...1962, verpflichtet ist, soweit diese gemäß §
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 79 % und der Beklagte zu 21 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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