LAG Köln - Urteil vom 11.02.2000
4 TaBV 2/00
Normen:
BetrVG § 3, UmwG § 321 ; EG-Richtlinie 1998/50/EG Art. 5;
Fundstellen:
PersR 2000, 378
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 07.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BVGa 24/99

Übergangsweise Funktion eines ehemaligen Personalrats als Betriebsrat bei Privatisierung

LAG Köln, Urteil vom 11.02.2000 - Aktenzeichen 4 TaBV 2/00

DRsp Nr. 2000/8342

Übergangsweise Funktion eines ehemaligen Personalrats als Betriebsrat bei Privatisierung

»1. Tarifvertraglich kann im Falle einer Privatisierung (hier: kommunaler Stadtwerke) dem ehemaligen Personalrat nicht das Recht eingeräumt werden, nach der Privatisierung für eine Übergangszeit als Betriebsrat zu fungieren. Dem steht § 3 BetrVG entgegen. Auch aus Art. 5 der EG-Richtlinie 1998/50/EG lässt sich jedenfalls derzeit keine entsprechende Befugnis ableiten. 2. § 321 UmwG kann auf den Fall der Privatisierung öffentlicher Unternehmen nicht analog angewendet werden.«

Normenkette:

BetrVG § 3, UmwG § 321 ; EG-Richtlinie 1998/50/EG Art. 5;

Hinweise:

Anmerkung:

Blanke, PersR 2000, 349

Vorinstanz: ArbG Bonn, vom 07.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BVGa 24/99
Fundstellen
PersR 2000, 378