LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 07.02.2020
L 2 R 377/19
Normen:
SGB IX § 68;
Vorinstanzen:
SG Stade, vom 26.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 230/18

Übergangsgeld für die Teilnahme an einem Reha-VorbereitungslehrgangBerufskraftfahrer ohne anerkannten AbschlussZuordnung zu einer jeweiligen Qualifikationsgruppe

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 07.02.2020 - Aktenzeichen L 2 R 377/19

DRsp Nr. 2020/3945

Übergangsgeld für die Teilnahme an einem Reha-Vorbereitungslehrgang Berufskraftfahrer ohne anerkannten Abschluss Zuordnung zu einer jeweiligen Qualifikationsgruppe

Für die Zuordnung zu einer jeweiligen Qualifikationsgruppe ist im Ansatz darauf abzustellen, ob der Arbeitslose tatsächlich über den für die angestrebte Beschäftigung erforderlichen förmlichen Berufsabschluss verfügt.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 26. August 2019 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 68;

Tatbestand:

Der 1966 geborene Kläger begehrt höheres Übergangsgeld für die Dauer der ihm von der Beklagten mit Bescheid vom 22. Januar 2018 bewilligten Teilnahme an einem Reha-Vorbereitungslehrgang vom 14. März bis 12. Juni 2018 sowie an einer sich über 24 Monate erstreckenden Weiterbildung zum Verwaltungsfachwirt mit Beginn im Juni 2018.