BAG - Urteil vom 26.06.2001
9 AZR 244/00
Normen:
Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (im öffentlichen Dienst) i.d.F. vom 30. Juni 2000; AtG § 2 § 5 ; BGB § 315 ; SchwbG i.d.F. vom 29. September 2000 § 14 ; TzBfG § 4 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 16.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 1228/99
ArbG Bonn, vom 03.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1291/99

Übergang vom Arbeitsverhältnis in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis - Ermessensentscheidung - Teilzeitbeschäftigte - Schwerbehinderte

BAG, Urteil vom 26.06.2001 - Aktenzeichen 9 AZR 244/00

DRsp Nr. 2002/3569

Übergang vom Arbeitsverhältnis in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis - Ermessensentscheidung - Teilzeitbeschäftigte - Schwerbehinderte

»1. § 3 Abs. 1 TV ATZ, wonach die bisherige individuelle Arbeitszeit des Angestellten während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses um die Hälfte gemindert werden muss, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (Anschluss und Fortführung BSG vom 29. Januar 2001 - B 7 AL 98/99 R -, SozR 3-4170 § 2 AltTZG Nr. 2). 2. Der Arbeitgeber kann bei seiner Entscheidung über den Antrag des Angestellten berücksichtigen, dass der verbleibende Rumpfarbeitsplatz nicht wieder besetzt werden kann. Im Rechtsstreit sind die Besetzungsschwierigkeiten nachvollziehbar darzulegen.« Orientierunssätze: 1. Angestellte der Altersgruppe 55 bis 59 Jahre haben nach dem Tarifrecht des öffentlichen Dienstes keinen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages. Sie können lediglich verlangen, dass der Arbeitgeber über ihren Antrag nach billigem Ermessen entscheidet. 2. Der Arbeitgeber kann bei seiner Entscheidung Schwierigkeiten der Wiederbesetzung des Arbeitsplatzes berücksichtigen (hier: etwa 14 Stunden/Woche; Sachbearbeiterin im Finanzamt). Hat der Arbeitgeber solche Schwierigkeiten im Rechtsstreit nachvollziehbar dargelegt, hat der Arbeitnehmer näher darzulegen, weshalb die Ermessensentscheidung gleichwohl unbillig sein soll.