BSG, vom 14.06.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RA 28/94
SG Berlin, vom 17.01.1994 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 Z-An 278/91
SG Berlin, vom 13.02.1995 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 An 4790/94
BSG, vom 14.06.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RA 28/94
Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik in die gesetzliche Rentenversicherung des wiedervereinigten Deutschlands
Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik in die gesetzliche Rentenversicherung des wiedervereinigten Deutschlands
»1. Die in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen und im Einigungsvertrag nach dessen Maßgaben als.Rechtspositionen der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannten Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen genießen den Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. 2. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß die in der Deutschen Demokratischen Republik bestehenden Zusatz- und Sonderversorgungssysteme geschlossen und die darin erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung überführt wurden. Die Vorschrift des Einigungsvertrages über die Zahlbetragsgarantie ist jedoch verfassungskonform dahin auszulegen, daß der hier garantierte Zahlbetrag für Bestandsrentner ab 1. Januar 1992 an die Lohn- und Einkommensentwicklung anzupassen ist. 3. Die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 2 AAÜG über die vorläufige Zahlbetragsbegrenzung verstößt gegen Art. 14 Abs. 1GG und ist nichtig.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.