Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte auf die dem Kläger zustehende Überbrückungsbeihilfe eine Unfallrente anrechnen darf.
Der Kläger war seit dem 7. April 1965 bei den US-Streitkräften als Control Lead Inspector beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis, auf das aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung der TV AL II Anwendung fand, wurde wegen Truppenreduzierung durch einen Vergleich der Parteien mit Ablauf des 31. Januar 1996 beendet.
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