LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 05.10.1995 13 Sa 17/95
Normen:
TV SozSich (Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31. August 1971) § 1 Abs. 2 § 4 Abs. 3 § 16 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 24.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 426/94
Überbrückungsbeihilfe - Berechnung - Mitberücksichtigung der Besitzstandszulage
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.10.1995 - Aktenzeichen 13 Sa 17/95
DRsp Nr. 2001/12071
Überbrückungsbeihilfe - Berechnung - Mitberücksichtigung der Besitzstandszulage
1. Die Besitzstandszulage ist bei der Bemessung der Überbrückungsbeihilfe nach § 4 Abs. 3 Buchstabe a (1) TV SozSich nicht zu berücksichtigen. Maßgebend ist die tarifvertragliche Grundvergütung nach § 16 Ziff. 1 a TV AL II. Insoweit ist gem. § 1 Abs. 2 TV SozSich die Regelung über die Grundvergütung in § 16 Ziff. 1 a TV AL II i.d.F. vom 31. August 1971 heranzuziehen.2. Danach gehört die Besitzstandszulage nicht zur Grundvergütung, da sie erst mit der Neustrukturierung des Tarifsystems zum 1. August 1981 mit § 2 der Änderungsvereinbarung Nr. 14 eingeführt worden sei. Dabei hätten die Tarifvertragsparteien ausdrücklich bestimmt, daß die Besitzstandszulage zwischen den in Position (6) und Position (7) aufgeführten Entlohnungsbestandteilen einzuordnen sei. Dies schließt ihre Zuordnung zur Position (4) als persönliche Zulage aus.
Normenkette:
TV SozSich (Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31. August 1971) § 1 Abs. 2 § 4 Abs. 3 § 16 Nr. 1 ;
Tatbestand:
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