Die Parteien streiten über die Höhe einer tariflichen Überbrückungsbeihilfe.
Der Kläger war seit dem Jahre 1959 bei den in der Bundesrepublik stationierten kanadischen Streitkräften als Schreinervorarbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II) und der Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31. August 1971 (TV SozSich) Anwendung.
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