BAG - Urteil vom 03.12.2008
5 AZR 74/08
Normen:
BGB § 242 (Gleichbehandlung); BetrVG § 75 Abs. 1; ZPO § 256;
Fundstellen:
AP Nr. 206 zu § 242 BGB Gleichbehandlung
ArbRB 2009, 96
AuA 2009, 47
AuR 2009, 103
AuR 2009, 43
BAGE 128, 342
BB 2009, 1703
DB 2009, 460
JuS 2009, 381
MDR 2009, 393
NJ 2009, 175
NJW 2009, 1101
NZA 2009, 367
ZIP 2009, 579
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 15.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1816/06
ArbG Darmstadt, vom 18.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 47/06

Überbetriebliche Gleichbehandlung; Lohnerhöhung

BAG, Urteil vom 03.12.2008 - Aktenzeichen 5 AZR 74/08

DRsp Nr. 2008/22086

Überbetriebliche Gleichbehandlung; Lohnerhöhung

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz findet jedenfalls dann unternehmensweit Anwendung, wenn die verteilende Entscheidung des Arbeitgebers nicht auf einen einzelnen Betrieb beschränkt ist, sondern sich auf alle oder mehrere Betriebe des Unternehmens bezieht. Eine Unterscheidung zwischen den einzelnen Betrieben ist nur zulässig, wenn es hierfür sachliche Gründe gibt.

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. November 2007 - 5 Sa 1816/06 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 242 (Gleichbehandlung); BetrVG § 75 Abs. 1; ZPO § 256;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes die Teilnahme an einer unternehmensweiten Lohnerhöhung.

Die Beklagte ist Teil einer weltweit tätigen Logistik- und Paketdienstleistungsgruppe. Sie beschäftigt bundesweit in 72 Betrieben etwa 15.000 Arbeitnehmer. Zum 1. September 2005 erhöhte sie die Löhne und Gehälter nahezu aller Mitarbeiter um 2,1 %. Andere Steigerungsbeträge wurden für die Betriebe in A, C, E, H, K und M festgesetzt. Lediglich die ca. 120 Arbeitnehmer des Betriebs G erhielten keine Erhöhung der Vergütung.