TzBfG § 8 § 22 ; BEEG § 15 ; Manteltarifvertrag Nr. 1 für das Kabinenpersonal (vom 1. Juli 1995) § 4 Abschnitt 7, Protokollnotiz Nr. 17 ; 8. Änderungs- und Ergänzungstarifvertrag (vom 28. September 2004) zum Manteltarifvertrag Nr. 1 für das Kabinenpersonal (vom 1. Juli 1995) Art. 1 Nr. 1 ; Tarifvereinbarung Teilzeitmodell M 2 Kabine (vom 28. September 2004) Nr. I; ZPO § 253 ; BGB § 275 § 311a ;
Fundstellen:
AP Nr. 25 zu § 8 TzBfG
ArbRB 2008, 109
AuA 2008, 244
AuR 2007, 440
AuR 2007, 440
AuR 2008, 118
BAG-Pressemitteilung Nr. 82/07
BAGE 125, 45
DB 2008, 1436
MDR 2008, 511
NJW 2008, 1245
NZA 2008, 314
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 04.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 454/06
»Der Arbeitgeber kann nach § 8 Abs. 4TzBfG die Zustimmung zu einem Verringerungsverlangen verweigern, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen. Ein solches Verweigerungsrecht besteht, wenn die gewünschte Arbeitszeitreduzierung eine erhebliche Störung des im Betrieb praktizierten Arbeitszeitsystems bewirkt, weil der Arbeitgeber entweder den Arbeitnehmer, der den Teilzeitwunsch äußert, oder andere mittelbar betroffene Arbeitnehmer nicht mit der gesamten Arbeitszeit einsetzen kann. Diese Störung ist schon deshalb erheblich, weil der Arbeitgeber seiner Beschäftigungspflicht nicht in vollem Umfang nachkommen kann und infolgedessen ua. Annahmeverzugsansprüche entstehen können.«
Orientierungssätze:1. Bewirkt die gewünschte Arbeitszeitreduzierung eine erhebliche Störung der vom Arbeitgeber durchzuführenden tariflichen Arbeitszeitmodelle, so kann der Arbeitgeber ein entsprechendes Verringerungsverlangen wegen entgegenstehender betrieblicher Gründe nach § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG ablehnen.
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