LAG Niedersachsen - Urteil vom 15.07.2020
13 Sa 492/19 E
Normen:
TV EntgO Bund § 3; TV EntgO Bund Teil V Abschnitt 3 Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2; TV EntO Bund Teil II Entgeltgruppe 5; TVöD § 12; TVÜ-Bund § 26 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Lingen, vom 24.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 486/18

Typisierende Betrachtung der Tätigkeiten bei der Eingruppierung von Elektronikern in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung nach dem TV EntgO BundAuslegung von Tarifnormen

LAG Niedersachsen, Urteil vom 15.07.2020 - Aktenzeichen 13 Sa 492/19 E

DRsp Nr. 2020/13232

Typisierende Betrachtung der Tätigkeiten bei der Eingruppierung von Elektronikern in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung nach dem TV EntgO Bund Auslegung von Tarifnormen

Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6, Fallgruppe 2 des Teils V, Abschnitt 3 des TV EntgO Bund setzt neben der Beschäftigung des Arbeitnehmers an Land in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung (WSV) des Bundes voraus, dass er die Anforderungen "Elektroniker mit abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit" erfüllt. Einer zusätzlichen Feststellung, dass der Arbeitnehmer mindestens zur Hälfte WSV-spezifische Tätigkeiten verrichtet, bedarf es nicht. Die Tarifvertragsparteien haben mit der Verwendung des Begriffs "WSV-spezifische Tätigkeiten" in der Überschrift des 3. Abschnitts lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass diejenigen an Land beschäftigten Arbeitnehmer, die die Tätigkeitsmerkmale der nachfolgend geregelten Entgeltgruppen erfüllen, Beschäftigte mit WSV-spezifischen Tätigkeiten sind.