Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.08.2020 -
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten - soweit berufungsrelevant - um die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen ordentlichen Kündigung außerhalb der Geltung des Kündigungsschutzgesetzes.
Die am 1952 geborene Klägerin ist seit dem 01.04.2001 als geringfügig Beschäftigte und einzige Mitarbeiterin in der Versicherungsagentur des Beklagten tätig.
Die Klägerin ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 70.
Nach Zustimmung des Inklusionsamtes zum Ausspruch einer ordentlichen Kündigung durch Bescheid vom 27.04.2020 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin ordentlich mit Schreiben vom 29.04.2020 zum 31.07.2020.
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