LAG Düsseldorf - Urteil vom 15.05.2007
12 Sa 141/07
Normen:
TVG § 3 Abs. 2 § 5 ; BetrVG § 77 § 112 ; BGB § 242 § 328 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 18.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2921/06

Treuwidrige Abfindungsforderung bei Rückgewährpflicht infolge Weiterbeschäftigung im Konzern -

LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.05.2007 - Aktenzeichen 12 Sa 141/07

DRsp Nr. 2007/11600

Treuwidrige Abfindungsforderung bei Rückgewährpflicht infolge Weiterbeschäftigung im Konzern -

1. Der Einforderung einer vertraglichen Abfindung steht der Einwand nach § 242 BGB ("dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est") entgegen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Regelungen des Abwicklungsvertrages die Abfindung sogleich in voller Höhe zurückzahlen müsste, nachdem er in unmittelbarem Anschluss an die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses eine neue Anstellung innerhalb des Konzerns gefunden hat.2. Betriebsnormen regeln das betriebliche Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der Belegschaft als Kollektiv, nicht die Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitgeber und einzelnen Arbeitnehmern, die allenfalls mittelbar betroffen sind.3. Betriebsnormen setzen voraus, dass eine Regelung der Materie im Individualvertrag wegen "evident sachlogischer Unzweckmäßigkeit ausscheidet" und daher eine einheitliche Regelung auf betrieblicher Ebene unerlässlich ist; typischerweise haben sie formelle Arbeitsbedingungen zum Gegenstand.4. In der schlichten Statuierung von Abfindungsansprüchen zum Ausgleich entlassungsbedingter Nachteile liegt keine Betriebsnorm; Abfindungsregelungen müssen nicht zwingend betriebsübergreifend durch Firmentarifvertrag erfolgen.

Normenkette:

TVG § 3 Abs. 2 § 5 ; BetrVG § 77 § 112 ; BGB § 242 § 328 ;

Tatbestand: