Die Parteien streiten über die Bezahlung einer Treueprämie.
Die Klägerin war vom 29.8.2002 bis 31.1.2004 bei der Beklagten, der eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung erteilt ist, als Helferin beschäftigt. Rechtsgrundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien war ein zwischen ihnen zuletzt am 18.8.2003 geschlossener schriftlicher Mitarbeitervertrag (Bl. 24 bis 29 d. A.), in dem es u. a. wie folgt heißt:
§ 1 Art, Umfang und Ort der Tätigkeit
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