BAG - Urteil vom 28.05.2002
9 AZR 145/01
Normen:
BGB § 242 ;
Fundstellen:
NZA 2002, 1176
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 14.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 993/99
ArbG Würzburg, vom 28.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 509/99

Treu und Glauben - Verwirkung

BAG, Urteil vom 28.05.2002 - Aktenzeichen 9 AZR 145/01

DRsp Nr. 2002/11432

Treu und Glauben - Verwirkung

Orientierungssätze: 1. Die Verwirkung eines Anspruch setzt neben einem Zeitmoment auch ein Umstandsmoment voraus. Es müssen zu der späteren Geltendmachung besondere Umstände hinzukommen, die das Vertrauen des Schuldners darauf rechtfertigen, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. 2. Läßt ein im Ausland eingesetzter Arbeitnehmer Besuche des Geschäftsführers der persönlich haftenden Gesellschafterin seiner Arbeitgeberin (Kommanditgesellschaft) ungenutzt, um aufgelaufene Forderungen geltend zu machen, so begründet das noch kein schutzwürdiges Vertrauen. Ebensowenig kann ein Arbeitgeber darauf vertrauen, daß er nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr in Anspruch genommen werde, wenn der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist zunächst nur solche Forderungen geltend macht, die mit der Abwicklung des Arbeitsverhältnisses unmittelbar zusammenhängen (zB Resturlaub, Zeugnis, Ausfüllung der Lohnsteuerkarte).

Normenkette:

BGB § 242 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger nach Beendigung eines mehrjährigen Auslandsaufenthalts monatliche Pauschalzahlungen zu leisten, die vertraglich als "Vorortleistungen" vereinbart waren.