LAG Köln - Urteil vom 08.06.2001
11 Sa 1511/00
Normen:
BAT § 44 ; BUKG § 12 Abs. 3 ; Auslandstrennungsgeldverordnung § 5 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn - Urteil vom ... - 3 Ca 1562/00,

Trennungsgeld; Auslandstrennungsgeld; Umzugskostenvergütung; Umzugsverhinderungsgrund; Schulausbildung des Kindes; Umzugswilligkeit

LAG Köln, Urteil vom 08.06.2001 - Aktenzeichen 11 Sa 1511/00

DRsp Nr. 2002/15360

Trennungsgeld; Auslandstrennungsgeld; Umzugskostenvergütung; Umzugsverhinderungsgrund; Schulausbildung des Kindes; Umzugswilligkeit

»Die Schulausbildung eines Kindes ist auch dann für den Inhaber des Anspruchs auf Umzugskostenvergütung ein Umzugshinderungsgrund im Sinne von § 12 Abs. 3 BUKG v. 11.12.1990 mit der Folge eines Anspruchs auf Trennungsgeld, wenn das Kind 25 Jahre alt ist und im sog. Zweiten Bildungsweg eine Fachoberschule besucht. Auf eine Umzugswilligkeit des Kindes kommt es nicht an.«

Normenkette:

BAT § 44 ; BUKG § 12 Abs. 3 ; Auslandstrennungsgeldverordnung § 5 Abs. 1 ;
Vorinstanz: ArbG Bonn - Urteil vom ... - 3 Ca 1562/00,