LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.08.2013
1 Ta 38/13
Normen:
RVG § 33 Abs. 1; ZPO § 3; ZPO § 278 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 09.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 2775/12

Titulierung unstreitiger Ansprüche Gegenstandswert bei Vergleich über Zeugnis mit inhaltlichen Festlegungen Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.08.2013 - Aktenzeichen 1 Ta 38/13

DRsp Nr. 2013/21474

Titulierung unstreitiger Ansprüche Gegenstandswert bei Vergleich über Zeugnis mit inhaltlichen Festlegungen Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung

Werden in einem Vergleich im Wesentlichen unstreitige Ansprüche mit geregelt, so sind hierfür im Hinblick auf das Titulierungsinteresse nur 20 % des normalen Wertes des Anspruches anzusetzen. Das gilt auch für das unstreitig zu erteilende, aber nicht eingeklagte (qualifizierte) Zeugnis. Wird jedoch im Vergleich, in dem kein Zeugnis eingeklagt ist, geregelt, dass ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen ist und werden diesbezüglich inhaltliche Festlegungen vereinbart, ist diese Regelung mit einem Mehrwert von einer Bruttomonatsvergütung zu bewerten. Auf Art und Umfang der inhaltlichen Festlegungen kommt es dabei nicht an. Insoweit hält das Beschwerdegericht an seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Hess. LAG vom 9. Dezember 2010 -1 Ta 271/10 n.v.; Hess. LAG vom 8. Februar 2007 - 15 Ta 523/06 n.v.) nicht mehr fest, dass für die Vergleichsbewertung das qualifizierte Zeugnis mit wesentlichen inhaltlichen Festlegungen nur mit einem halben Bruttomonatsgehalt zu bemessen ist.

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 5. Februar 2013 - 12 Ca 2775/12 - teilweise aufgehoben.