LAG Köln - Beschluss vom 04.07.2013
4 Ta 155/13
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 278 Abs. 6; ZPO § 313 Abs. 1 Nr. 4; ZPO § 704 Abs. 1; ZPO § 888; GewO § 109 Abs. 1; BGB § 779;
Fundstellen:
NZA-RR 2013, 490
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 26.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 8045/12

Titulierung des Anspruchs auf Erteilung eines qualifizierten ZeugnissesZurückweisung des Antrags auf Zwangsvollstreckung bei unbestimmter Titulierung des qualifizierten Zeugnisanspruchs

LAG Köln, Beschluss vom 04.07.2013 - Aktenzeichen 4 Ta 155/13

DRsp Nr. 2013/17445

Titulierung des Anspruchs auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses Zurückweisung des Antrags auf Zwangsvollstreckung bei unbestimmter Titulierung des qualifizierten Zeugnisanspruchs

Die Klausel eines gerichtlichen Vergleichs "Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis entsprechend der Schulnote "gut" auf der Basis des im Antrag der Klageschrift vom 10.10.2012 bezeichneten Zeugnisses zu erteilen." ist nicht bestimmt genug, um im Wege der Zwangsvollstreckung ein Zeugnis mit einem bestimmten Inhalt durchzusetzen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 26.04.2013 -10 Ca 8045/12 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 278 Abs. 6; ZPO § 313 Abs. 1 Nr. 4; ZPO § 704 Abs. 1; ZPO § 888; GewO § 109 Abs. 1; BGB § 779;

Gründe

Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Zwangsvollstreckungsantrag zurückgewiesen, weil der Titel in Bezug auf den vom Kläger begehrten Zeugnistext nicht hinreichend bestimmt ist. Das Arbeitsgericht hat schon die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geltenden Grundsätze für die Bestimmtheit im Rahmen der Zwangsvollstreckung wiedergegeben. Darauf wird Bezug genommen.