Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 26.04.2013 -
Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Zwangsvollstreckungsantrag zurückgewiesen, weil der Titel in Bezug auf den vom Kläger begehrten Zeugnistext nicht hinreichend bestimmt ist. Das Arbeitsgericht hat schon die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geltenden Grundsätze für die Bestimmtheit im Rahmen der Zwangsvollstreckung wiedergegeben. Darauf wird Bezug genommen.
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