LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 14.05.2009
9 Ta 117/09
Normen:
RVG § 11 Abs. 5; ZPO § 571 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 02.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2173/08

Tilgungseinwand gegen Vergütungsfestsetzung; neuer Sachvortrag in der Beschwerdeinstanz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.05.2009 - Aktenzeichen 9 Ta 117/09

DRsp Nr. 2009/20424

Tilgungseinwand gegen Vergütungsfestsetzung; neuer Sachvortrag in der Beschwerdeinstanz

1. Nicht gebührenrechtlich im Sinne des § 11 Abs. 5 RVG ist ein Einwand, wenn er sich nicht gegen die Richtigkeit einzelner Gebührenansätze sondern gegen den Gebührenanspruch als solchen nach Grund und/oder Höhe richtet. 2. Um nicht gebührenrechtliche Einwände handelt es sich insbesondere, wenn geltend gemacht wird, ein Auftrag sei nicht erteilt worden oder die Gebührenforderung sei bereits erfüllt worden. 3. Gemäß § 571 Abs. 2 ZPO kann die Beschwerde auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden; dieser Grundsatz gilt auch dann, soweit entsprechender Vortrag schon in der Vorinstanz möglich gewesen wäre.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 02.03.2009, Az.: 1 Ca 2173/08 abgeändert und der Antrag der Antragsteller auf Vergütungsfestsetzung auf deren Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 11 Abs. 5; ZPO § 571 Abs. 2;

Gründe: