Die Klägerin nimmt die Beklagte, die ab 21. April 1994 Geschäftsführerin der M. GmbH war, auf Ausgleich des Schadens in Anspruch, der ihr als einzugsberechtigter Innungskrankenkasse aus der Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung für die Monate Januar bis Mai und Juli 1995 entstanden sei.
Die M. GmbH war bereits seit Juni 1992 mit der Abführung geschuldeter Sozialversicherungsbeiträge in Rückstand geraten; seither geleistete Zahlungen reichten nicht aus, um ein Anwachsen dieser Rückstände zu verhindern. Nachdem sich die finanzielle Situation der M. GmbH verschlechtert hatte, zahlte diese ab Mai 1995 keine Löhne mehr an ihre Beschäftigten aus. Am 23. August 1995 wurde Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft gestellt; die Eröffnung wurde mangels Masse abgelehnt.
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