BGH - Urteil vom 26.06.2001
VI ZR 111/00
Normen:
BGB § 823 ; StGB § 266a ;
Fundstellen:
BB 2001, 1600
BB 2001, 1600
GmbHR 2001, 721
GmbHR 2001, 721
NJW-RR 2001, 1536
NJW-RR 2001, 1536
NZA 2002, 153
NZA 2002, 153
NZI 2001, 546
NZS 2001, 643
NZS 2001, 643
NZS 2002, 195
NZS 2002, 195
ZIP 2001, 1474
ZIP 2001, 1474
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
LG Zwickau,

Tilgungsbestimmung bei Sozialversicherungsbeiträgen

BGH, Urteil vom 26.06.2001 - Aktenzeichen VI ZR 111/00

DRsp Nr. 2001/10507

Tilgungsbestimmung bei Sozialversicherungsbeiträgen

»Eine Tilgungsbestimmung des Arbeitgebers dahin, an die sozialversicherungsrechtliche Einzugsstelle geleistete Zahlungen sollten vorrangig auf fällige Arbeitnehmeranteile zu den Sozialversicherungsbeiträgen angerechnet werden, kann zwar konkludent erfolgen, muß dann aber greifbar in Erscheinung treten.«

Normenkette:

BGB § 823 ; StGB § 266a ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte, die ab 21. April 1994 Geschäftsführerin der M. GmbH war, auf Ausgleich des Schadens in Anspruch, der ihr als einzugsberechtigter Innungskrankenkasse aus der Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung für die Monate Januar bis Mai und Juli 1995 entstanden sei.

Die M. GmbH war bereits seit Juni 1992 mit der Abführung geschuldeter Sozialversicherungsbeiträge in Rückstand geraten; seither geleistete Zahlungen reichten nicht aus, um ein Anwachsen dieser Rückstände zu verhindern. Nachdem sich die finanzielle Situation der M. GmbH verschlechtert hatte, zahlte diese ab Mai 1995 keine Löhne mehr an ihre Beschäftigten aus. Am 23. August 1995 wurde Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft gestellt; die Eröffnung wurde mangels Masse abgelehnt.