LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 16.01.2014
4 TaBV 30/13
Normen:
RVG § 3a Abs. 1 S. 1; BGB § 125 S. 1; BGB § 126b; BGB § 117 Abs. 1; BetrVG § 40;
Fundstellen:
EzA-SD 2014, 13
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 25.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 90 d/12

Textformerfordernis für Honorarvereinbarung zwischen Betriebsrat und dessen Verfahrensbevollmächtigten in der EinigungsstelleUnbegründeter Freistellungsantrag des Gesamtbetriebsrats zu Anwaltskosten bei fehlender Textform der Honorarvereinbarung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.01.2014 - Aktenzeichen 4 TaBV 30/13

DRsp Nr. 2014/5375

Textformerfordernis für Honorarvereinbarung zwischen Betriebsrat und dessen Verfahrensbevollmächtigten in der Einigungsstelle Unbegründeter Freistellungsantrag des Gesamtbetriebsrats zu Anwaltskosten bei fehlender Textform der Honorarvereinbarung

1. Trifft ein Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigter des Betriebsrats in der Einigungsstelle mit dem Betriebsrat eine Honorarvereinbarung (€ 290,00 / Stunde), so bedarf eine solche Vereinbarung ungeachtet der Frage, ob diese überhaupt erforderlich ist, jedenfalls der Textform gemäß § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG.2. Eine Honorarvereinbarung zwischen Betriebsrat und dessen Verfahrensbevollmächtigten in der Einigungsstelle ist - wenn überhaupt - allenfalls in Höhe des Honorars des betriebsfremden Beisitzers denkbar.

Tenor

Die Beschwerde des Gesamtbetriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel (1 BV 90 d/12) vom 25.04.2013 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

RVG § 3a Abs. 1 S. 1; BGB § 125 S. 1; BGB § 126b; BGB § 117 Abs. 1; BetrVG § 40;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Antragsgegnerin (nachfolgend: Arbeitgeberin) verpflichtet ist, den Antragsteller (nachfolgend: Gesamtbetriebsrat) von den Kosten eines Rechtsanwalts freizustellen, der für den Gesamtbetriebsrat als Verfahrensbevollmächtigter vor einer Einigungsstelle aufgetreten ist.