Die Beschwerde des Gesamtbetriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel (1 BV 90 d/12) vom 25.04.2013 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Antragsgegnerin (nachfolgend: Arbeitgeberin) verpflichtet ist, den Antragsteller (nachfolgend: Gesamtbetriebsrat) von den Kosten eines Rechtsanwalts freizustellen, der für den Gesamtbetriebsrat als Verfahrensbevollmächtigter vor einer Einigungsstelle aufgetreten ist.
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