LAG Chemnitz - Beschluss vom 26.10.2006
4 Ta 204/06
Normen:
RVG -VV Nr. 3104;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 07.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3277/04

Terminsgebühr für außergerichtliche Vergleichsgespräche

LAG Chemnitz, Beschluss vom 26.10.2006 - Aktenzeichen 4 Ta 204/06

DRsp Nr. 2007/11652

Terminsgebühr für außergerichtliche Vergleichsgespräche

»Führen die Parteien außergerichtlich ohne Beteiligung des Gerichtes Gespräche zur Beilegung eines Rechtsstreites, steht den beteiligten Rechtsanwälten auch ohne Termin eine Terminsgebühr aus Nr. 3104 VV RVG zu (so auch vgl. Beschluss des LAG Düsseldorf v. 10.01.2006 - 16 Ta 668/05).«

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3104;

Gründe:

I.

Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Entstehung einer Terminsgebühr aus Nummer 3104 VV RVG.

In dem streitgegenständlichen Verfahren stritten die Parteien beim Sächsischen Landesarbeitsgericht über die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen, teilweise ordentlichen Beendigungskündigung des mit dem Kläger bestehenden Arbeitsverhältnisses vom 02. Juni 2004. Die Beklagte hatte gegen die für den Kläger obsiegende Entscheidung im Urteil vom 20. Januar 2005 des Arbeitsgerichts Dresden Berufung eingelegt.

Nach dem Austausch der entsprechenden Schriftsätze führten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Schreiben vom 08. Dezember 2005 (Bl. 570 d. A.) gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Klägers aus, dass nicht beabsichtigt sei, das Berufungsverfahren durchzuführen. Es wurde seitens der Beklagten Vergleichsbereitschaft signalisiert und ein entsprechender Vergleichsvorschlag unterbreitet.