LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.04.2009
13 Ta 134/09
Normen:
RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 3; RVG -VV Nr. 3202;
Fundstellen:
RVG professionell 2009, 153
RVGreport 2009, 462
Vorinstanzen:
ArbG Kassel; 7 Ca 114/07 vom 04.02.2009,

Terminsgebühr bei Telefongespräch unter Anwälten zur vergleichsweisen Erledigung des Rechtsstreits

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.04.2009 - Aktenzeichen 13 Ta 134/09

DRsp Nr. 2009/16815

Terminsgebühr bei Telefongespräch unter Anwälten zur vergleichsweisen Erledigung des Rechtsstreits

1. Auch für ein Telefongespräch von Prozessbevollmächtigten untereinander zum Zwecke der vergleichsweisen Erledigung des Rechtsstreits erwächst eine Terminsgebühr gem. Nr. 3202 VV RVG. 2. Dies ist bereits der Fall, wenn ein Prozessbevollmächtigter die Möglichkeit eines Vergleichsabschlusses zur Diskussion stellt und der andere Prozessbevollmächtigte um entsprechende schriftliche Vorschläge bittet.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 4. Februar 2009 - 7 Ca 114/07 - wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin aus einem Beschwerdewert von 389,13 € zu tragen. An Gerichtskosten hat die Klägerin 40.-€ zu zahlen.

Normenkette:

RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 3; RVG -VV Nr. 3202;

Gründe:

I.

Am 29. August 2008/1.September 2008 haben die Parteien den beim erkennenden Gericht anhängig gewesenen Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Durch Beschluss vom 5. September 2008 hat das erkennende Gericht (AZ 8/12 Sa 979/07) der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufgegeben. Am 16. Oktober 2008 beantragte die Beklagte Kostenfestsetzung gegen die Klägerin wie folgt: