Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 4. Februar 2009 - 7 Ca 114/07 - wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin aus einem Beschwerdewert von 389,13 € zu tragen. An Gerichtskosten hat die Klägerin 40.-€ zu zahlen.
I.
Am 29. August 2008/1.September 2008 haben die Parteien den beim erkennenden Gericht anhängig gewesenen Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Durch Beschluss vom 5. September 2008 hat das erkennende Gericht (AZ 8/12 Sa 979/07) der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufgegeben. Am 16. Oktober 2008 beantragte die Beklagte Kostenfestsetzung gegen die Klägerin wie folgt:
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