Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. Mai 2011 -
Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat es zu Recht abgelehnt, zu Lasten des Klägers eine Termins- und Einigungsgebühr nebst Umsatzsteuer und Zinsen festzusetzen.
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