LAG Thüringen - Beschluss vom 17.08.2009
8 Ta 86/09
Normen:
RVG § 15 Abs. 2 S. 1; RVG § 55; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 3; RVG -VV Nr. 3105; ZPO § 91a;
Vorinstanzen:
ArbG Gera, vom 27.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2009/08

Terminsgebühr bei außergerichtlicher Besprechung zur Beendigung des Rechtsstreits durch übereinstimmende Erledigungserklärung

LAG Thüringen, Beschluss vom 17.08.2009 - Aktenzeichen 8 Ta 86/09

DRsp Nr. 2009/27347

Terminsgebühr bei außergerichtlicher Besprechung zur Beendigung des Rechtsstreits durch übereinstimmende Erledigungserklärung

Eine durch Sitzungsteilnahme gemäß RVG -VV Nr. 3105 entstandene 0,5-Terminsgebühr erhöht sich auf eine 1,2-Terminsgebühr gemäß der Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG -VV, wenn der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine außergerichtliche Besprechung führt, die dazu führt, dass ein weiterer Termin aufgehoben und der Rechtsstreits durch übereinstimmende Erledigungserklärung beendet wird.

Tenor:

wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Gera vom 27.02.2009 - 3 Ca 2009/08 - abgeändert. Die aus der Landeshauptkasse Standort G. zu zahlende Vergütung wird auf 562,27 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 15 Abs. 2 S. 1; RVG § 55; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 3; RVG -VV Nr. 3105; ZPO § 91a;

Gründe:

Mit Schriftsatz vom 15.12.2008, welcher am gleichen Tag bei Gericht einging, machte der Kläger Vergütung für die Monate September und Oktober in Höhe von 2.426,66 € brutto geltend.

Mit Schriftsatz vom 30.12.2008, welcher am gleichen Tag bei Gericht einging, bezifferte der Kläger die in den Monaten September und Oktober 2008 tatsächlich geleisteten Stunden und erweiterte die Klage gleichzeitig um den Lohnanspruch für den Monat November 2008 in Höhe von insgesamt 4.501,00 €.