Tendenzträger: Rechtsschutzsekretäre bei der Gewerkschaft
LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.09.1996 - Aktenzeichen 4 TaBV 160/95
DRsp Nr. 2001/15099
Tendenzträger: Rechtsschutzsekretäre bei der Gewerkschaft
1. Rechtsschutzsekretäre der Gewerkschaft sind Tendenzträger. Sie betreffende Einstellungen oder Versetzungen sind tendenzbezogene Maßnahmen.2. Auch wenn die Stelle des Rechtsschutzsekretärs zwecks Besetzung auf Verlangen des Betriebsrates innerbetrieblich auszuschreiben ist (§ 93BetrVG), so begründet dies bei unterbliebener Ausschreibung kein Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 Abs. 2BetrVG. Auch dann verbleibt es bei dem gemäß § 118 Abs. 1BetrVG auf Unterrichtung beschränkten Beteiligungsrecht des Betriebsrates nach § 99BetrVG.