BAG - Urteil vom 18.09.2008
2 AZR 414/07
Normen:
ZPO § 561 § 563 ; BGB § 626 ;
Fundstellen:
AP Nr. 58 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung
ArbRB 2009, 40
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 25.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 341/06
ArbG Neubrandenburg, vom 08.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 165/06

Telekom: Vivento; ordentliche verhaltensbedingte Kündigung wegen Ablehnung eines zumutbaren Arbeitsplatzangebotes

BAG, Urteil vom 18.09.2008 - Aktenzeichen 2 AZR 414/07

DRsp Nr. 2008/24309

Telekom: Vivento; ordentliche verhaltensbedingte Kündigung wegen Ablehnung eines zumutbaren Arbeitsplatzangebotes

Orientierungssatz: Einzelfall einer Zurückverweisung mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen im Berufungsurteil

Normenkette:

ZPO § 561 § 563 ; BGB § 626 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten auf betriebliche Gründe gestützten ordentlichen Kündigung und einen vom Kläger erhobenen Beschäftigungsanspruch.

Der Kläger trat 1985 als Facharbeiter in die Dienste der Rechtsvorgängerin des beklagten bundesweit tätigen Telekommunikationsunternehmens. Bei der Beklagten finden verschiedene Tarifverträge Anwendung, so ua. der Tarifvertrag Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung vom 29. Juni 2002 (TV Ratio aF). Dieser Tarifvertrag wurde durch eine in verschiedenen Punkten veränderte Neufassung vom 1. März 2004 (TV Ratio nF) abgelöst.