LAG Düsseldorf - Urteil vom 01.03.2002
18 (4) Sa 1269/01
Normen:
TzBfG § 8 ;
Fundstellen:
BB 2002, 1541
DB 2002, 1222
NZA-RR 2002, 407
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 31.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2817/01

Teilzeitverlangen; zur Ordnungsgemäßheit der Ablehnung eines solchen durch den Arbeitgeber

LAG Düsseldorf, Urteil vom 01.03.2002 - Aktenzeichen 18 (4) Sa 1269/01

DRsp Nr. 2003/4743

Teilzeitverlangen; zur Ordnungsgemäßheit der Ablehnung eines solchen durch den Arbeitgeber

»1. Unter § 8 TzBfG fallen auch flexible, auf längere Zeiträume erstreckte Arbeitszeiten, wie die Reduzierung der Arbeitszeit für bestimmte Monate auf Null. 2. Sinn und Zweck der Stufenregelung in § 8 TzBfG sprechen dafür, dass eine schriftliche Ablehnung des Teilzeitwunsches erst dann erfolgen kann, wenn die Erörterungen durchgeführt wurden und gescheitert sind. Eine Vorratsablehnung ist nicht zulässig.«

Normenkette:

TzBfG § 8 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Teilzeitarbeit in dem von ihm gewünschten Umfang hat.

Der Kläger ist seit dem 13.03.1995 bei der Beklagten als Verkehrsflugzeugführer, als Co-Pilot in Vollzeit auf dem Flugzeugmuster Boeing 757/B 767 mit dem vertraglichen Einsatzort Düsseldorf auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 20.02.1995 (Bl. 41 - 46 der Gerichtsakte) beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 20.02.1995 enthält hinsichtlich der Arbeitszeit keine ausdrückliche Regelung. § 14 Abs. 2 MTV Bord Nr. 6, der gemäß § 1 Nr. 4 des Arbeitsvertrages auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet, enthält die folgende Regelung zum Umfang der Arbeitszeit: