Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Teilzeitarbeit in dem von ihm gewünschten Umfang hat.
Der Kläger ist seit dem 13.03.1995 bei der Beklagten als Verkehrsflugzeugführer, als Co-Pilot in Vollzeit auf dem Flugzeugmuster Boeing 757/B 767 mit dem vertraglichen Einsatzort Düsseldorf auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 20.02.1995 (Bl. 41 - 46 der Gerichtsakte) beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 20.02.1995 enthält hinsichtlich der Arbeitszeit keine ausdrückliche Regelung. §
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