LAG Rheinland-Pfalz, vom 14.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 17/05
ArbG Koblenz, vom 20.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1600/04
Teilzeitlehrkraft; Erhöhung des Unterrichtsdeputats; Verlängerung der Arbeitszeit
BAG, Urteil vom 13.02.2007 - Aktenzeichen 9 AZR 575/05
DRsp Nr. 2007/8779
Teilzeitlehrkraft; Erhöhung des Unterrichtsdeputats; Verlängerung der Arbeitszeit
»1. Der Arbeitgeber kann erhöhten Arbeitskräftebedarf durch Verlängerung der Arbeitszeit teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer decken.2. Bei der Auswahl, welcher Teilzeitkraft er zu diesem Zweck eine Vertragsänderung anbietet, ist der Arbeitgeber frei.3. Der Arbeitgeber wird durch § 9TzBfG nicht verpflichtet, das gestiegene Arbeitszeitvolumen anteilig auf alle interessierten Teilzeitbeschäftigten zu verteilen.«
Orientierungssätze:1. § 9TzBfG schränkt nicht die Organisationsfreiheit des Arbeitgebers in der Weise ein, dass er erhöhten Beschäftigungsbedarf durch Einrichtung von neuen und Besetzung der dann "freien" Stellen decken muss. Er darf den gestiegenen Bedarf auch durch Verlängerung der Arbeitszeiten teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer befriedigen.2. Für Auswahlentscheidungen gelten nicht die Grundsätze der Ermessenausübung aus § 106GewO. Der Arbeitgeber unterliegt für die Entscheidung, welchem Teilzeitbeschäftigten er eine Verlängerung der Arbeitszeit anbietet, keiner Bindung.
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