»Eine Tarifregelung, die wie § 4 Abs. 1 des 77. Tarifvertrags zur Änderung des Bundes-Angestelltentarifvertrages vom 29. Oktober 2001 (77. Änderungs-TV) vorsieht, dass Zeiten geringfügiger Beschäftigung, die vor einem bestimmten Stichtag zurückgelegt wurden (hier: 1. Januar 2002), nicht als Beschäftigungszeit iSd. Tarifvertrags gelten, verstößt gegen das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1TzBfG und ist deshalb unwirksam.«
Orientierungssätze:1. Das in § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG geregelte Benachteiligungsverbot gilt auch für tarifvertragliche Regelungen. Diese Bestimmung steht gemäß § 22TzBfG nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien.2. Das Verbot des § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG gilt auch dann, wenn teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer untereinander unterschiedlich behandelt werden, sofern eine Gruppe der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer wie vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt und die andere Gruppe der Teilzeitbeschäftigten von einzelnen Leistungen ausgeschlossen wird.3. Das Verbot der schlechteren Behandlung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ist ein gesetzlich geregelter Sonderfall des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. Abs. . § Abs. Satz 1 ist deshalb im Lichte des Art. Abs. auszulegen.
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