BAG - Urteil vom 19.04.2005
9 AZR 233/04
Normen:
BErzGG § 15 § 16 § 21 ; TzBfG § 8 ; BGB § 133 § 145 § 157 ; BAT § 15b ;
Fundstellen:
AuA 2005, 373
AuR 2005, 193
AuR 2006, 35
BAGE 114, 206
BB 2006, 553
DB 2005, 2582
FamRZ 2006, 120
MDR 2006, 273
NJW 2006, 1832
NZA 2005, 1354
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 06.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 44/03
ArbG Stuttgart, vom 24.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 4009/03

Teilzeitbeschäftigung im Laufe der Elternzeit auch bei völliger Freistellung von der Arbeitpflicht - Ablehnung des Teilzeitanspruchs bei Einstellung einer Vollzeitvertretung

BAG, Urteil vom 19.04.2005 - Aktenzeichen 9 AZR 233/04

DRsp Nr. 2005/18873

Teilzeitbeschäftigung im Laufe der Elternzeit auch bei völliger Freistellung von der Arbeitpflicht - Ablehnung des Teilzeitanspruchs bei Einstellung einer Vollzeitvertretung

»1. Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, sind nicht gehindert, im Laufe der Elternzeit die Verringerung ihrer Arbeitszeit nach § 15 Abs. 5 bis Abs. 7 BErzGG zu beantragen. Dies ist auch dann zulässig, wenn zunächst nur die völlige Freistellung von der vertraglichen Arbeit (Elternzeit) in Anspruch genommen und keine Verringerung der Arbeitszeit (Elternteilzeit) beantragt worden war. 2. Hat der Arbeitgeber für die Dauer der Elternzeit eine Vollzeitvertretung eingestellt, die nicht bereit ist, ihre Arbeitszeit zu verringern, und sind keine anderen Beschäftigungsmöglichkeiten vorhanden, insbesondere weil auch andere vergleichbare Mitarbeiter zu keiner Verringerung ihrer Arbeitszeit bereit sind, so kann sich der Arbeitgeber auf dringende betriebliche Gründe berufen, die dem Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit entgegenstehen.«

Orientierungssätze: 1. Hat ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin für einen Zeitraum, der den durch § 16 Abs. Satz 1 geforderten Mindestzeitraum von zwei Jahren überschreitet, erklärt, für wie lange Elternzeit genommen werden soll, so ist eine vorzeitige Beendigung nur unter besonderen Voraussetzungen (§ Abs. , Abs. ) zulässig.