LAG Baden-Württemberg, vom 06.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 44/03
ArbG Stuttgart, vom 24.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 4009/03
Teilzeitbeschäftigung im Laufe der Elternzeit auch bei völliger Freistellung von der Arbeitpflicht - Ablehnung des Teilzeitanspruchs bei Einstellung einer Vollzeitvertretung
BAG, Urteil vom 19.04.2005 - Aktenzeichen 9 AZR 233/04
DRsp Nr. 2005/18873
Teilzeitbeschäftigung im Laufe der Elternzeit auch bei völliger Freistellung von der Arbeitpflicht - Ablehnung des Teilzeitanspruchs bei Einstellung einer Vollzeitvertretung
»1. Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, sind nicht gehindert, im Laufe der Elternzeit die Verringerung ihrer Arbeitszeit nach § 15 Abs. 5 bis Abs. 7BErzGG zu beantragen. Dies ist auch dann zulässig, wenn zunächst nur die völlige Freistellung von der vertraglichen Arbeit (Elternzeit) in Anspruch genommen und keine Verringerung der Arbeitszeit (Elternteilzeit) beantragt worden war.2. Hat der Arbeitgeber für die Dauer der Elternzeit eine Vollzeitvertretung eingestellt, die nicht bereit ist, ihre Arbeitszeit zu verringern, und sind keine anderen Beschäftigungsmöglichkeiten vorhanden, insbesondere weil auch andere vergleichbare Mitarbeiter zu keiner Verringerung ihrer Arbeitszeit bereit sind, so kann sich der Arbeitgeber auf dringende betriebliche Gründe berufen, die dem Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit entgegenstehen.«
Orientierungssätze:1. Hat ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin für einen Zeitraum, der den durch § 16 Abs. Satz 1 geforderten Mindestzeitraum von zwei Jahren überschreitet, erklärt, für wie lange Elternzeit genommen werden soll, so ist eine vorzeitige Beendigung nur unter besonderen Voraussetzungen (§ Abs. , Abs. ) zulässig.
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