LAG Köln - Urteil vom 23.05.2001
8 Sa 36/01
Normen:
BGB § 315 ; KSchG § 2 ;
Fundstellen:
MDR 2002, 39
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 24.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2318/00

Teilzeitbeschäftigung; Arbeitszeit; einzelvertragliche Festlegung; Betriebsvereinbarung; Direktionsrecht; Änderungskündigung

LAG Köln, Urteil vom 23.05.2001 - Aktenzeichen 8 Sa 36/01

DRsp Nr. 2002/15306

Teilzeitbeschäftigung; Arbeitszeit; einzelvertragliche Festlegung; Betriebsvereinbarung; Direktionsrecht; Änderungskündigung

»1. Durch Einzelvertrag kann zugunsten von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern eine verbindliche Festlegung individueller Arbeitszeiten erfolgen, die von der betriebsüblichen Arbeitszeit abweicht. Liegen derartige einzelvertragliche Festlegungen vor, so wirken sich Änderungen der betriebsüblichen Arbeitszeit durch Betriebsvereinbarung nicht unmittelbar auf den Arbeitsvertrag aus. 2. Ein Arbeitnehmer, der Arbeiten zu den neuen betriebsüblichen Arbeitszeiten verweigert und die Beibehaltung seiner einzelvertraglichen Arbeitszeit geltend macht, verstößt nicht gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Eine Kündigung wegen Arbeitsverweigerung kommt nicht in Betracht. 3. Änderungen individueller Arbeitszeiten im Rahmen des Direktionsrechts unterliegen der Billigkeitskontrolle gemäß § 315 BGB. 4. Eine Änderungskündigung zur Herbeiführung geänderter Arbeitszeiten für den teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, kann sich in derartigen Fällen nur dann sozial gerechtfertigt erweisen, wenn sich diese Änderung durch (vorrangige) betriebliche Notwendigkeiten bedingt als sozial gerechtfertigt erweist.«

Normenkette:

BGB § 315 ; KSchG § 2 ;
Vorinstanz: ArbG Aachen, vom 24.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2318/00
Fundstellen